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Gewährleistung und Garantie beim Motorradkauf/-verkauf

5 APRIL 2023
Ratgeber Motorrad verkaufen

Gewährleistung und Garantie beim Motorradkauf/-verkauf

Gewährleistung und Garantie sind beides wichtige Aspekte des Verbraucherschutzes, die darauf abzielen, die Rechte des Käufers zu schützen, insbesondere bei einem Motorradkauf. Obwohl sie oft verwechselt werden, haben sie unterschiedliche Bedeutungen und Bedingungen.

Gewährleistung – was ist das eigentlich?

Beim Motorradkauf hat der Käufer das Recht auf Gewährleistung. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Mängel ab, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Sobald ein derartiger Mangel vorliegt, ist der Käufer dazu berechtigt, vom Verkäufer die Reparatur oder Nachbesserung des Produkts zu fordern. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder fehlschlägt (insgesamt hat der Verkäufer drei Reparaturversuche), hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

Gewährleistungspflicht in Deutschland?

Welche Paragraphen regeln die In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welche Rechte ein Käufer hat, wenn er eine mangelhafte Ware vom Verkäufer bekommt. Damit der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören:

  • ein wirksamer Kaufvertrag,
  • ein Sach- oder Rechtsmangel zum Zeitpunkt der Übergabe,
  • und dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde.
Es gibt verschiedene Rechte, die der Käufer in Anspruch nehmen kann:
  1. Nacherfüllung (§ 437, 439 BGB): Der Verkäufer hat die Möglichkeit, den Mangel der Sache durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen.
  2. Rücktritt (§§ 437, 440, 323, 326 BGB): Der Käufer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt oder nicht in angemessener Zeit darauf reagiert.
  3. Minderung (§§ 437, 441 BGB): Der Käufer kann den Kaufpreis mindern, wenn der Verkäufer den Mangel nicht beseitigen konnte, oder der Käufer auf die Nacherfüllung verzichten möchte.
  4. Schadensersatz (§§ 437, 440, 280, 281, 283, 311a BGB): Der Käufer kann Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. Der Verkäufer muss in diesem Fall für den Schaden aufkommen. Der Käufer kann auch Aufwendungsersatz verlangen, wenn er für die Mängelbeseitigung selbst Kosten aufgewendet hat.

Gewährleistung ausschließen?

Ein Ausschluss der Gewährleistung ist unter bestimmten Umständen möglich. Bei Privatverkäufen können Verkäufer und Käufer beispielsweise vereinbaren, die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen. In diesem Fall verzichtet der Käufer auf seine Gewährleistungsansprüche. Es ist wichtig, solch eine Vereinbarung schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden. Allerdings kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer arglistig einen Mangel verschwiegen oder vorsätzlich verschleiert hat. Bei gewerblichen Verkäufen ist der Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht zulässig. Er darf diese lediglich bei gebrauchten Fahrzeuge auf 12 Monate begrenzen, und das auch nur dann, wenn der Käufer informiert wurde und damit einverstanden ist.

Ein Ausschluss der Gewährleistung muss schriftlich vereinbart werden.

Was ist die Beweislast bei Gewährleistung und wer trägt diese?

Bei der Gewährleistung gibt es eine sogenannte Beweislastumkehr. Die Beweislast bezieht sich darauf, wer in einem Streitfall nachweisen muss, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war oder nicht. In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf liegt die Beweislast beim Verkäufer. Das bedeutet, wenn innerhalb dieser Zeit ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Der Verkäufer muss dann nachweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist, um sich von der Gewährleistungspflicht zu befreien. Nach Ablauf der ersten 12 Monate ändert sich die Beweislast, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war. Das kann oft schwierig sein, insbesondere wenn es um technische oder verdeckte Mängel geht. Daher ist es für Käufer wichtig, Mängel frühzeitig zu melden und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Was könnte bei einem gebrauchten Fahrzeug als Beweis dienen, dass ein Mangel noch nicht zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war?

Es kann schwierig sein, nachzuweisen, dass ein Mangel bei einem gebrauchten Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war. Dennoch gibt es einige Ansätze, die als Beweis dienen könnten und in der Rechtsprechung anwendung finden:

  1. Inspektionsberichte oder Fahrzeugdiagnosen: Wenn der Verkäufer über einen Inspektionsbericht oder eine Fahrzeugdiagnose verfügt, die kurz vor dem Verkauf durchgeführt wurde und den betreffenden Mangel nicht aufzeigt, könnte dies als Beweis dienen.
  2. Serviceheft und Wartungshistorie: Ein lückenloses Serviceheft und eine detaillierte Wartungshistorie können zeigen, dass das Fahrzeug regelmäßig gewartet wurde und keine Anzeichen für einen Mangel vorlagen.
  3. Zeugenaussagen: Wenn ein Käufer und Verkäufer gemeinsam eine Probefahrt durchgeführt haben und der Mangel zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt wurde, könnten Zeugenaussagen beider Parteien dazu beitragen, den Zeitpunkt des Mangels zu klären.
  4. Sachverständigengutachten: Ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen oder einer Fachwerkstatt, das den Zeitpunkt des Mangels oder den Verschleißzustand der betroffenen Komponente einschätzt, kann auch als Beweis dienen.
  5. Die Art der Nutzung. Wurde mit dem Fahrzeug bereits viele Kilometer gefahren oder wurde es stark beansprucht steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mangel noch nicht bei Übergabe vorlag.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Beweisführung in solchen Fällen oft komplex und anspruchsvoll sein kann und der Käufer in vielen Fällen die besseren Karten hat.

Wie lange ist eine Reparatur auf Gewährleistung zulässig?

Nach der Reklamation ist keine spezifische Frist für die Reparatur vorgesehen. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Frist "angemessen" sein sollte. In der Regel gelten Fristen von einer Woche bis zu einem Monat als angemessen. Diese Frist kann aber auch deutlich länger sein, wenn z.B. ein benötigtes Ersatzteil nicht sofort lieferbar ist oder sich eine Fehlersuche schwierig gestaltet. Gerade bei Motorrädern kann das Wetter und die Möglichkeit von Probefahrten eine große Rolle spielen. Ein weiterer Punkt kann hier auch die Entfernung zwischen Verkäufer und Käufer sein. Eine längere Reparatur ist dann immer noch angemessen und der Käufer muss sich in Geduld üben.

Wann hat der Käufer ein Recht auf Rückerstattung?

Der Käufer ha tim Rahmen der Gewährleistung ein Recht auf Rückerstattung, wenn das defekte Motorrad nicht repariert oder ausgetauscht werden kann oder wenn der Verkäufer diese Optionen nicht innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellt.

In der Regel muss der Käufer den Verkäufer darüber informieren, dass er das Produkt aufgrund eines Mangels zurückgeben möchte, und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Wenn der Verkäufer den Mangel innerhalb dieser Frist nicht beheben kann oder will, hat der Käufer Anspruch auf Rückerstattung.

Wer entscheidet, wie repariert wird?

Wenn ein Motorrad im Rahmen der Gewährleistung repariert werden muss, liegt die Entscheidung darüber, wie es repariert wird, normalerweise beim Verkäufer oder seinem autorisierten Servicepartner. In der Regel wird der Verkäufer das defekte Produkt an den Hersteller oder einen autorisierten Reparaturdienst weiterleiten, der dann entscheidet, wie der Mangel behoben werden soll.

Der Käufer hat normalerweise kein Mitspracherecht in Bezug auf die Reparaturmethode oder die verwendeten Ersatzteile. Allerdings muss der Verkäufer sicherstellen, dass die Reparatur den Anforderungen der Gewährleistung entspricht und dass das reparierte Motorrad in einem mangelfreien Zustand an den Käufer zurückgegeben wird. Wenn der Käufer Zweifel an der Qualität der Reparatur hat oder das Motorrad nach der Reparatur erneut defekt ist, sollte er den Verkäufer kontaktieren und erneut reklamieren.

Wer trägt die Transportkosten?

Im Allgemeinen gilt, dass die Transportkosten im Rahmen der Gewährleistung vom Verkäufer getragen werden. Wenn ein Motorrad innerhalb der Gewährleistungsfrist defekt ist und repariert oder ausgetauscht werden muss, ist es die Verantwortung des Verkäufers, das defekte Fahrzeug zurückzunehmen und das reparierte oder neue Motorrad an den Kunden zu liefern.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers und bietet in der Regel zusätzlichen Schutz über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Wenn ein Motorrad mit einer Garantie gekauft wird, sollte der Käufer die Bedingungen der Garantie sorgfältig lesen und verstehen, um sicherzustellen, dass die volle Abdeckung möglich ist. Bei einem Motorradkauf kann eine Garantie bestimmte Teile oder Reparaturen abdecken, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Zum Beispiel kann eine Garantie den Lack und oder Verschleißteile eines Motorrads abdecken, während die gesetzliche Gewährleistung nur die grundlegende Funktionsfähigkeit des Motorrads abdeckt.

Kulanzleistung – was ist das eigentlich?

Neben der Gewährleistung und Garantie besteht noch die Möglichkeit der Kulanzleistung. Kulanz ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers, die in einigen Fällen angeboten wird, wenn die Gewährleistung oder Garantie abgelaufen ist oder wenn das Problem nicht durch die Gewährleistung oder Garantie abgedeckt ist. Dabei handelt es sich um eine Geste des guten Willens, die darauf abzielt, den Kunden zufriedenzustellen und das Image des Herstellers oder Händlers zu verbessern.

Die Kulanzleistung kann eine kostenlose Reparatur, ein Austausch oder eine teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten für eine Reparatur beinhalten. Die Bedingungen und Umstände, unter denen Kulanz gewährt wird, können jedoch von Hersteller zu Hersteller und von Fall zu Fall variieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass Kulanz keine gesetzliche Verpflichtung ist und dass der Hersteller oder Händler nicht verpflichtet ist, Kulanz zu gewähren. Es ist eine freiwillige Entscheidung, die vom Hersteller oder Händler getroffen wird. In einigen Fällen kann die Kulanzleistung dazu beitragen, den Kunden zufriedenzustellen und ein positives Image für das Unternehmen zu schaffen. Daher kann es für Hersteller oder Händler von Vorteil sein, Kulanzleistungen anzubieten, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Welche Beispiele zur Rechtsprechung in Bezug auf Gewährleistung und Garantie beim Motorradkauf gibt es?

Wir haben auch einige Beispiele von Gerichtsurteilen vorbereitet, um zu verdeutlichen, dass es in Bezug auf Gewährleistung und Garantie beim Motorradkauf auf die genauen Umstände des Falls und die spezifischen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer ankommt.

Wann kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?
Der Verkäufer hatte in dem Verkaufsanzeige angegeben, dass es keine Garantie oder Gewährleistung gibt. Nachdem der Käufer das Motorrad erhalten hatte, stellte sich heraus, dass es einen Motorschaden hatte. Der Käufer forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Motorschaden bereits vor dem Verkauf bestand und auf erheblichen Verschleiß zurückzuführen war. Das Gericht entschied, dass der Gewährleistungsausschluss des Verkäufers unwirksam war und dieser für den Schaden haftbar gemacht werden kann. (LG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2011 – 8 O 334/08 U)

Welche Gründe können dazu führen, dass vor Gericht keine Ansprüche geltend gemacht werden?
In einem Gerichtsfall ging es um den Kauf eines gebrauchten Motorrads, bei dem es einige Probleme gab. Der Käufer hatte bei der Übergabe der Maschine eine bestimmte Beschaffenheit erwartet, die aber nicht erfüllt wurde. Der Verkäufer hatte zwar einige der Probleme behoben, aber es blieben immer noch hoher Ölverbrauch und Qualm aus dem Auspuff, die später zu einem Motorschaden führten. Das Gericht entschied, dass diese Probleme aufgrund von Verschleißerscheinungen auftraten, die altersbedingt waren und somit als normale Abnutzungserscheinungen angesehen werden konnten. Daher konnte der Käufer keine Ansprüche geltend machen und die Klage wurde abgewiesen. (LG Kassel, Urteil vom 26. Februar 2009, Az. 5 O 535/07)

Ist eine Entscheidung auf Selbstbeteiligung bei Gewährleistungsansprüchen gültig?
In einem Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, hatte ein Käufer einen Mangel am Getriebe seines Fahrzeugs bemerkt und den Verkäufer informiert. Der Verkäufer reparierte den Mangel, verlangte aber aufgrund einer Garantievereinbarung eine Selbstbeteiligung von 30% der Reparaturkosten. Der Käufer bezahlte zunächst, forderte aber bald darauf sein Geld zurück. Der BGH entschied zugunsten des Käufers. Wenn ein Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann, ist er nicht verpflichtet, eine zusätzliche Zahlung zu leisten. Der Kunde erhielt sein Geld zurück. (BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07)
Es ist daher wichtig, die Bedingungen der Gewährleistung und Garantie sorgfältig zu prüfen und bei Mängeln oder Problemen schnell zu handeln, um eventuelle Ansprüche durchsetzen zu können.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

  • Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung, die den Käufer eines Produkts schützt, indem sie ihm das Recht gibt, bei Mängeln des Produkts den Verkäufer zur Nachbesserung oder zum Austausch zu verpflichten. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre bei Neuwaren kann aber auf zwölf Monate bei Gebrauchtwaren reduziert werden.
  • Eine Garantie ist eine zusätzliche freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Garantien können unterschiedliche Bedingungen und Laufzeiten haben.
  • Beim Kauf eines Motorrads gelten Gewährleistung und Garantie ähnlich wie bei anderen Produkten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Verschleißteile nicht von der Gewährleistung oder Garantie abgedeckt sind.
  • Kulanzleistungen sind freiwillige Leistungen des Verkäufers oder Herstellers, die über die Gewährleistung oder Garantie hinausgehen. Kulanzleistungen können zum Beispiel dann gewährt werden, wenn die Gewährleistungs- oder Garantiefrist bereits abgelaufen ist.

Die Bedingungen der Garantie bzw. Gewährleistung können unterschiedlich sein, was die aufgeführten Gerichtsurteile bestätigen. Es ist daher ratsam, vor dem Kauf eines Motorrads die Garantie- bzw. Gewährleistungsbedingungen sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine volle Abdeckung der Kosten möglich ist und zu verstehen, was im Falle von Mängeln oder Problemen zu tun ist.

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